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Auslieferung von vor Unfall bestelltem Neuwagen darf abgewartet werden
Von verkehrsunfall01, 02.03.2008, 05:49

Hat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraussichtliche Lieferfrist in vertretbarem Rahmen, so ist er nicht verpflichtet, einen Gebrauchtfahrzeug zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung zu erwerben. Er kann stattdessen Ersatz für einen Mietwagen auch über die ansonsten übliche Zeit hinaus verlangen, teilen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) mit. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Zum Fall: Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, verlangte von der beklagten gegnerischen Versicherung Schadensersatz in Folge eines Unfalls, bei dem einer ihrer Lkw nebst Anhänger einen Totalschaden erlitten hat. Die Spedition hatte unabhängig von dem Unfall bereits kurz zuvor einen neuen Lkw bestellt, der die nachfolgend beschädigte Zugmaschine ersetzen sollte. Als voraussichtlicher Liefertermin waren etwa sechs Wochen in Aussicht gestellt. Tatsächlich erfolgte die Lieferung aber erst nach zehn Wochen. Das Landgericht (LG) hatte der Spedition lediglich Mietfahrzeugkosten für 12 Tage zuerkannt. Dies hat es damit begründet, dass der Geschädigte bei einem Totalschaden grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum hat, in dem er ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen kann. Überschreitet die Lieferzeit für den bestellten Lkw diese Zeit, so müsse der Geschädigte für die Zwischenzeit ein Gebrauchtfahrzeug erwerben und später gegebenenfalls wieder verkaufen. Dem wollte das OLG nicht folgen. Der 14. Zivilsenat gab der Klägerin Recht und erkannte Mietwagenkosten für 47 Tage an. Aus der Sicht der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung wäre die übliche Frist nur um 24 Tage überschritten gewesen. Unter Abwägung der relativ moderaten Höhe der zusätzlich anfallenden Mietwagenkosten einerseits und den mit dem Erwerb eines gebrauchten Lkw verbundenen Risiken andererseits sei die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die Zwischenzeit bis zur Lieferung nicht zumutbar gewesen.

Quelle: ARGE Verkehrsrecht

Und wieder malhat der lange Atemgegen eine Versicherung gelohnt.

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