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Wer auffährt hat nicht immer Schuld
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 2. März 2006 (3 U 220/05) zur Haftung bei Auffahrunfällen klargestellt: Die allgemeine Vermutung für ein Verschulden des Auffahrenden ist nur bei typischen Unfallsituationen gerechtfertigt. Der Erfahrungssatz dieses Anscheinsbeweises beruht darauf, daß ein Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand zurückzuführen ist. Es ist jedoch keine solche Standardsituation, wenn für den Unfall der Vorausfahrende in Betracht kommt, etwa wenn er unmittelbar vor dem Auffahren die Spur wechselt oder unmotiviert plötzlich bremst. Dazu das Gericht: "Ein Autofahrer darf den Verkehrsfluß nicht dadurch behindern, daß er ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst."
http://www.beeplog.de/49286_122800.htm
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